Verbindliche Standards für die Kreislaufwirtschaft

Neue Regeln, klare Richtung für Verpackungen. Mit großen Auswirkungen auf Materialwahl, Kennzeichnung und Dokumentation.

Zum Thema PPWR

Die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) stellt Unternehmen vor weitreichende Herausforderungen. Welche Rollen und Pflichten ergeben sich? Und wie lässt sich die praktische Umsetzung effizient gestalten? Wir unterstützen Sie dabei, zentrale PPWR-Anforderungen frühzeitig einzuordnen und Ihre Verpackungslösungen entsprechend weiterzuentwickeln.

Unsere Verpackungen sind robust, langlebig nutzbar und auf klare Kennzeichnung sowie recyclinggerechtes Design ausgelegt. Außerdem stellen wir Ihnen relevante technische Informationen zu unseren Verpackungslösungen bereit. Dazu bietet Ihnen unsere FAQ eine erste Orientierung zu wichtigen Begriffen, Rollen und Fristen der PPWR.

Welche Bedingungen müssen im Rahmen der PPWR erfüllt werden?

Die Packaging and Packaging Waste Regulation ((EU) 2025/40) bzw. die EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung zielt darauf ab, die Umweltbelastung durch Verpackungen zu reduzieren. Die aus der PPWR resultierenden Pflichten müssen ab dem 12. August 2026 erfüllt werden. Darunter fallen auch die zukünftigen Marktzutrittsvoraussetzungen aus Artikel 5 bis 12. Damit eine Verpackung in Verkehr gebracht werden darf, muss sie u.a. folgende Bedingungen einhalten:

Minimierung von besorgniserregenden Stoffen
(z.B. PFAS, Blei)

Recyclingfähigkeit sowie Mindestrezyklatanteil
(ab 2030)

Vorschriftsmäßige Kennzeichnung für eindeutige Identifizierbarkeit

Reduktion von Gewicht und Volumen auf
das Minimum

Gemeinsam zur PPWR konformen Verpackung

Nicht nur die Marktzutrittsvoraussetzungen spiegeln sich in unseren Design- und Materialentscheidungen wider. Auch in Bezug auf die restlichen Anforderungen aus der PPWR sind wir bestens vorbereitet.

In der Regel bestehen unsere Verpackungen aus Monomaterial, sie lassen sich deshalb einfach recyceln

Viele einzelne Produktgrößen und die Längenverstellbarkeit einiger Produkte, verringern den Leerraum

Wir überprüfen regelmäßig die Angaben unserer Rohmaterialhersteller bezüglich besorgniserregender Stoffe

Für die meisten unserer verwendeten Kunststoffe gibt es bereits etablierte Recyclingströme

Unsere intelligenten Designs sorgen für
minimalen Materialeinsatz

Wir stellen die relevanten technischen Informationen bereit, die Sie für Dokumentation und Bewertung benötigen

Fast alle unserer Produkte sind
bereits heute aus recyceltem Material erhältlich

Trotz minimalem Materialeinsatz ermöglichen unsere Verpackungen einen sicheren Produktschutz

Rollen und Pflichten aus der PPWR

Die PPWR ordnet jedem Marktteilnehmer eine oder mehrere Rollen zu. Jeder Rolle ordnet sie anschließend spezifische Pflichten zu, die erfüllt werden müssen. Es ist daher essenziell, die eigene Rolle zu identifizieren.

  • Der Erzeuger ist für die technische Konformität der Verpackung verantwortlich und garantiert dafür, dass diese mit den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen aus Artikel 5 bis 12 konform ist
  • Dokumentation der Einhaltung der Vorschriften in der Konformitätserklärung je Verpackungsart
  • Erstellen der technischen Dokumentation als Teil der Konformitätserklärung
  • Vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Verpackung zur Identifikation von Verpackung und Erzeuger
  • Der Hersteller ist im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, kurz EPR) für Registrierungs-, Melde- und Finanzierungsverpflichtungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich
  • Registrierung in den nationalen Verpackungsregistern oder Benennung eines Bevollmächtigten, wenn keine Niederlassung vorhanden
  • Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen an Verpackungen
  • Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung
  • Finanzieller Beitrag zur Kostendeckung der anfallenden Abfallbewirtschaftungstätigkeiten je Mitgliedstaat
Sie möchten Ihre Verpackungslösung PPWR-orientiert weiterentwickeln? Wir unterstützen Sie gerne. Jetzt Kontakt aufnehmen

FAQ: Alles Wissenswerte zur neuen EU-Verpackungsverordnung

Die PPWR bringt weitreichende Änderungen mit sich und wirft in der Praxis oft komplexe Fragen auf. Unsere FAQ beantwortet die wichtigsten Unklarheiten und bietet Ihnen eine verlässliche Orientierung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen. 

Diese FAQ basiert auf dem Stand der Verordnung (EU) 2025/40 sowie den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbaren Leitlinien und Auslegungen. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Die Verordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR) harmonisiert die Anforderungen an Verpackungen in der gesamten EU. Im Gegensatz zu früheren Richtlinien gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ziel ist die Reduzierung von Verpackungsabfällen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft.

Dies ist die wichtigste Vorfrage, da die PPWR nur für Verpackungen gilt (Art. 3 Nr. 1 PPWR):

  • Verpackung: Ein Gegenstand ist eine Verpackung, wenn er dazu bestimmt ist, die Ware aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren und dabei kein integraler Bestandteil eines Produktes ist.
  • Produktbestandteil (keine Verpackung): Ein Gegenstand ist kein Verpackungsgegenstand, wenn er integraler Bestandteil des Produkts ist, also Teil der eigentlichen Produktfunktion und nicht nur für Schutz, Aufnahme, Handhabung, Lieferung oder Präsentation dient. Entscheidend ist nicht allein, ob der Gegenstand dauerhaft genutzt oder zusammen mit dem Produkt entsorgt wird, sondern ob er ein funktionaler Teil des Produkts ist oder eine eigenständige Verpackungsfunktion erfüllt. 

Die Definition als Verpackung richtet sich somit nach der Funktion und dem konkreten Verwendungszweck. Das gleiche Produkt, beispielsweise ein Kunststoffkoffer, kann je nach Verwendung die Rolle als Verpackung oder als Produktbestandteil einnehmen.

Die PPWR unterscheidet strikt zwischen verschiedenen Akteuren in der Lieferkette. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen. Wichtig ist dabei: Erzeuger und Hersteller sind in der PPWR für unterschiedliche Zwecke definiert. Der Erzeuger ist für die technische Konformität der Verpackung zuständig, der Hersteller ist der EPR-Verpflichtete.

  • Lieferant: Ein Lieferant liefert Verpackungen, Verpackungsteile oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger. Im Regelfall ist der Lieferant nicht Erzeuger der fertigen Verkaufsverpackung. Seine Rolle besteht insbesondere darin, dem nachgelagerten Unternehmen die für die Konformitätsbewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die fertige Verpackung PPWR-konform bewertet werden kann.
  • Erzeuger: Bei Verkaufsverpackungen ist Erzeuger im Regelfall das Unternehmen, das die Verpackung mit dem Produkt befüllt und das verpackte Produkt in Verkehr bringt. Denn erst durch die Befüllung entsteht bei Verkaufs- und Umverpackungen typischerweise die Verpackung in ihrer finalen Form. Für Transportverpackungen, Serviceverpackungen und Primärproduktionsverpackungen ist dagegen regelmäßig der Produzent der leeren Verpackung Erzeuger, es sei denn, die Verpackung ist eindeutig mit Name oder Marke des Verwenders gekennzeichnet. 
  • Hersteller: Der Hersteller im Sinne der PPWR ist derjenige Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, für diese Verpackung verantwortlich ist. Die Rolle knüpft also an die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) an. Es gibt daher je Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, einen Hersteller. Diese Rolle betrifft nicht die technische Konformität der Verpackung, sondern insbesondere die Registrierungs- und Finanzierungsverantwortung für die Entsorgung in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Ab dem 12. August 2026 müssen Erzeuger sicherstellen, dass Verpackungen eindeutig identifizierbar sind. Die Informationen müssen wie folgt bereitgestellt werden (Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR):

  • Erforderliche Angaben: Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifizierung sowie Name und Postanschrift des Erzeugers. Praxistipp: Die Nummer muss die Verpackung eindeutig identifizieren. Wenn das über die bereits vorhandene Artikelnummer möglich ist, kann diese als Identifikationsmerkmal genutzt werden. In der Konformitätserklärung verweist man entsprechend auf diese Nummer(n).
  • Digitale Bereitstellung (QR-Code): Die PPWR ermöglicht es ausdrücklich, Informationen über einen digitalen Datenträger (z. B. einen QR-Code) bereitzustellen.
  • Ausnahme bei Platzmangel: Wenn die Größe der Verpackung keine physische Kennzeichnung zulässt, dürfen die Informationen auf beigefügten Unterlagen (z. B. Lieferschein oder technisches Datenblatt) angegeben werden.

Zusätzlich zur Kennzeichnung müssen Erzeuger ab dem 12. August 2026 vorhalten:

  • Technische Dokumentation (Anhang VII): Unterlagen, die belegen, dass die Verpackung sicher ist und Umweltvorgaben einhält.
  • EU-Konformitätserklärung (Art. 39): Schriftliche Bestätigung der Konformität. Aufbewahrungspflicht: 5 Jahre (Einweg) / 10 Jahre (Mehrweg). 

Eine Vorlage zur Erstellung der Konformitätserklärung ist im Gesetzestext zur PPWR unter Anhang VIII enthalten.

Wichtig für die Praxis: Die allgemeine Pflicht, nur konforme Verpackungen in Verkehr zu bringen, gilt zwar ab dem 12. August 2026. Soweit die PPWR für einzelne Anforderungen noch Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte vorsieht, sind diese konkreten Anforderungen aber erst ab den dort festgelegten späteren Zeitpunkten anzuwenden und sind bis dahin noch nicht im Rahmen der Konformitätserklärung zu bewerten.

Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, müssen die von Art. 12 erfassten Verpackungen gekennzeichnet werden. Ein harmonisiertes Label zur Materialkennzeichnung muss angeben, aus welchem Material die Verpackung besteht, und die Verbrauchersortierung erleichtern.

Nicht alle Verpackungen sind von dieser Kennzeichnungspflicht erfasst. Ausgenommen sind insbesondere Transportverpackungen, mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel, sowie Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.

Hersteller unterliegen den EPR-Pflichten und der Registrierungspflicht (Art. 44 Abs. 2): Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedsland registrieren, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet bereitstellen oder in dem sie verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein.

Hersteller tragen im Rahmen der EPR die finanzielle Verantwortung für die Verpackungen, ihre Finanzbeiträge müssen insbesondere die Kosten der Sammlung, des Transports und der Behandlung von Verpackungsabfällen sowie zusätzlich die Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern und für Abfallzusammensetzungsstudien abdecken (Art. 45 Abs. 1 und 2). Die konkrete Ausgestaltung der EPR-Systeme und damit auch die praktische Höhe und Struktur der Beiträge ist derzeit noch nicht abschließend festgelegt, da diese weitgehend den Mitgliedstaaten obliegt.

  • Schwermetallgrenzwerte (Art. 5): Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI darf 100 mg/kg nicht überschreiten (Art. 5 Abs. 4). Die Grenzen sind konsistent mit den bisher bereits gültigen Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG.
  • Recyclingfähigkeit: Nach Art. 6 Abs. 1 PPWR müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein. Die konkreten harmonisierten Kriterien zur recyclinggerechten Gestaltung und die Leistungsstufen A, B und C legt die Kommission bis 1. Januar 2028 durch delegierte Rechtsakte fest; verbindlich anzuwenden sind sie ab 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist. Die Anforderung „recycled at scale“ greift grundsätzlich ab 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten des einschlägigen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist. 
  • Wichtig für die Praxis: Zwar gilt Art. 6 Abs. 1 PPWR ab dem 12. August 2026, die konkreten Anforderungen an die Recyclingfähigkeit greifen jedoch erst ab 2030 bzw. 2035; deshalb gibt es derzeit keine Anforderung, die Recyclingfähigkeit im Rahmen der Konformitätserklärung zu bewerten.
  • Rezyklatanteil (Art. 7): Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, müssen Kunststoffverpackungen je nach Verpackungskategorie Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat (PCR) enthalten. Für kontaktsensitive Kunststoffverpackungen, die überwiegend aus PET bestehen, beträgt der Mindestanteil 30 %, für kontaktsensitive Kunststoffverpackungen aus anderen Materialien als PET 10 %, für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen 30 % und für sonstige Kunststoffverpackungen 35 %.
  • 12. August 2026: Anwendbarkeit wesentlicher Erzeugerpflichten, insbesondere zu Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung
  • Bis 01. Januar 2028 Festlegung der Recycling-Kriterien durch einen delegierten Rechtsakt
  • 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist: Verbindliche Kennzeichnung mit Material-Piktogrammen. 
  • 01. Januar 2030: Anwendung der harmonisierten Design-for-Recycling-Kriterien sowie Beginn der PCR-Mindestanforderungen, jeweils vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen späteren Anwendungszeitpunkte nach Sekundärrechtsakten.

1. Offizieller Gesetzestext der EU: Verordnung zu (EU) 2025/40 (PPWR)

2. Offizielle Leitlinie der EU: Leitlinie zu (EU) 2025/40 (PPWR)

3. Offizielle FAQ der EU:  FAQ zu (EU) 2025/40 (PPWR)

Sie haben noch Fragen zur PPWR?

Als Ihr Verpackungspartner unterstützen wir Sie gerne.
×

PPWR neue Regeln, klare Richtung

Wir unterstützen Sie bei Ihrer Verpackungs-Compliance.

Jetzt informieren

rose plastic B2B-Webshop

Verpackungslösungen direkt online bestellen

Unsere hochwertigen Verpackungslösungen wie TwistPack Plus, UniBox oder QuadroPack können Sie auch in unserem B2B-Webshop bestellen.

  • bereits ab 100,- € Mindestbestellwert
  • Große Auswahl & schnelle Lieferung
  • Versand via DPD oder Dachser