Gemeinsam zur PPWR konformen Verpackung
Nicht nur die Marktzutrittsvoraussetzungen spiegeln sich in unseren Design- und Materialentscheidungen wider. Auch in Bezug auf die restlichen Anforderungen aus der PPWR sind wir bestens vorbereitet.
Neue Regeln, klare Richtung für Verpackungen. Mit großen Auswirkungen auf Materialwahl, Kennzeichnung und Dokumentation.
Die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) stellt Unternehmen vor weitreichende Herausforderungen. Welche Rollen und Pflichten ergeben sich? Und wie lässt sich die praktische Umsetzung effizient gestalten? Wir unterstützen Sie dabei, zentrale PPWR-Anforderungen frühzeitig einzuordnen und Ihre Verpackungslösungen entsprechend weiterzuentwickeln.
Unsere Verpackungen sind robust, langlebig nutzbar und auf klare Kennzeichnung sowie recyclinggerechtes Design ausgelegt. Außerdem stellen wir Ihnen relevante technische Informationen zu unseren Verpackungslösungen bereit. Dazu bietet Ihnen unsere FAQ eine erste Orientierung zu wichtigen Begriffen, Rollen und Fristen der PPWR.
Die Packaging and Packaging Waste Regulation ((EU) 2025/40) bzw. die EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung zielt darauf ab, die Umweltbelastung durch Verpackungen zu reduzieren. Die aus der PPWR resultierenden Pflichten müssen ab dem 12. August 2026 erfüllt werden. Darunter fallen auch die zukünftigen Marktzutrittsvoraussetzungen aus Artikel 5 bis 12. Damit eine Verpackung in Verkehr gebracht werden darf, muss sie u.a. folgende Bedingungen einhalten:
Nicht nur die Marktzutrittsvoraussetzungen spiegeln sich in unseren Design- und Materialentscheidungen wider. Auch in Bezug auf die restlichen Anforderungen aus der PPWR sind wir bestens vorbereitet.
Die PPWR ordnet jedem Marktteilnehmer eine oder mehrere Rollen zu. Jeder Rolle ordnet sie anschließend spezifische Pflichten zu, die erfüllt werden müssen. Es ist daher essenziell, die eigene Rolle zu identifizieren.
Die PPWR bringt weitreichende Änderungen mit sich und wirft in der Praxis oft komplexe Fragen auf. Unsere FAQ beantwortet die wichtigsten Unklarheiten und bietet Ihnen eine verlässliche Orientierung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen.
Diese FAQ basiert auf dem Stand der Verordnung (EU) 2025/40 sowie den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbaren Leitlinien und Auslegungen. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Die Verordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR) harmonisiert die Anforderungen an Verpackungen in der gesamten EU. Im Gegensatz zu früheren Richtlinien gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ziel ist die Reduzierung von Verpackungsabfällen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft.
Dies ist die wichtigste Vorfrage, da die PPWR nur für Verpackungen gilt (Art. 3 Nr. 1 PPWR):
Die Definition als Verpackung richtet sich somit nach der Funktion und dem konkreten Verwendungszweck. Das gleiche Produkt, beispielsweise ein Kunststoffkoffer, kann je nach Verwendung die Rolle als Verpackung oder als Produktbestandteil einnehmen.
Die PPWR unterscheidet strikt zwischen verschiedenen Akteuren in der Lieferkette. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen. Wichtig ist dabei: Erzeuger und Hersteller sind in der PPWR für unterschiedliche Zwecke definiert. Der Erzeuger ist für die technische Konformität der Verpackung zuständig, der Hersteller ist der EPR-Verpflichtete.
Ab dem 12. August 2026 müssen Erzeuger sicherstellen, dass Verpackungen eindeutig identifizierbar sind. Die Informationen müssen wie folgt bereitgestellt werden (Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR):
Zusätzlich zur Kennzeichnung müssen Erzeuger ab dem 12. August 2026 vorhalten:
Eine Vorlage zur Erstellung der Konformitätserklärung ist im Gesetzestext zur PPWR unter Anhang VIII enthalten.
Wichtig für die Praxis: Die allgemeine Pflicht, nur konforme Verpackungen in Verkehr zu bringen, gilt zwar ab dem 12. August 2026. Soweit die PPWR für einzelne Anforderungen noch Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte vorsieht, sind diese konkreten Anforderungen aber erst ab den dort festgelegten späteren Zeitpunkten anzuwenden und sind bis dahin noch nicht im Rahmen der Konformitätserklärung zu bewerten.
Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, müssen die von Art. 12 erfassten Verpackungen gekennzeichnet werden. Ein harmonisiertes Label zur Materialkennzeichnung muss angeben, aus welchem Material die Verpackung besteht, und die Verbrauchersortierung erleichtern.
Nicht alle Verpackungen sind von dieser Kennzeichnungspflicht erfasst. Ausgenommen sind insbesondere Transportverpackungen, mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel, sowie Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.
Hersteller unterliegen den EPR-Pflichten und der Registrierungspflicht (Art. 44 Abs. 2): Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedsland registrieren, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet bereitstellen oder in dem sie verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein.
Hersteller tragen im Rahmen der EPR die finanzielle Verantwortung für die Verpackungen, ihre Finanzbeiträge müssen insbesondere die Kosten der Sammlung, des Transports und der Behandlung von Verpackungsabfällen sowie zusätzlich die Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern und für Abfallzusammensetzungsstudien abdecken (Art. 45 Abs. 1 und 2). Die konkrete Ausgestaltung der EPR-Systeme und damit auch die praktische Höhe und Struktur der Beiträge ist derzeit noch nicht abschließend festgelegt, da diese weitgehend den Mitgliedstaaten obliegt.
1. Offizieller Gesetzestext der EU: Verordnung zu (EU) 2025/40 (PPWR)
2. Offizielle Leitlinie der EU: Leitlinie zu (EU) 2025/40 (PPWR)
3. Offizielle FAQ der EU: FAQ zu (EU) 2025/40 (PPWR)