Lieferbedingungen

rose plastic AG

Stand: 20. August 2026

A. Allgemeine Bestimmungen

§ A1 – Regelungsgegenstand

(1) Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge über die Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sie finden auch auf Bestellungen in unserem Webshop unter shop.rose-plastic.de Anwendung.

(2) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.

§ A2 – Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Auch unsere Produktverzeichnisse (in Papierform, als digitales Dokument oder im Webshop), Muster, Preislisten und dergleichen stellen keine verbindlichen Angebote dar. 

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn wir dem Kunden eine Auftragsbestätigung zusenden.

(3) Unterbreiten wir dem Kunden ein verbindliches Angebot, halten wir uns daran für 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Ein Vertrag kommt in diesem Fall zustande, wenn der Kunde unser Angebot beauftragt. Eine abändernde Beauftragung durch den Kunden gilt als Ablehnung des ursprünglichen Angebots und Abgabe eines neuen Angebots seitens des Kunden. Nehmen wir dieses neue Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang an, kommt kein Vertrag zustande.

(4) Die zur Auftragsbestätigung gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder und unterliegen handelsüblichen Schwankungen. 

(5) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir jederzeit unsere Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Nutzungs-, Vervielfältigungs- oder Verwertungsrechte. Der Kunde darf sie Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich machen. Kommt kein Vertrag zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen an uns zurückzugeben oder zu vernichten. 

§ A3 – Subunternehmer

Wir sind berechtigt, einzelne Leistungen von Dritten vornehmen zu lassen. Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden. Auch bei dem Einsatz von Dritten bleiben wir für die Durchführung und den ggf. versprochenen Erfolg der Leistung verantwortlich.

§ A4 – Lieferung und Gefahrübergang

(1) Der voraussichtliche Liefertermin wird in der Auftragsbestätigung angegeben und erfolgt unter Vorbehalt der Eigenbelieferung. 

(2) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir ihm mitgeteilt haben, dass er die Ware während der gewöhnlichen Betriebszeiten abholen kann. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, behalten uns vor, ihm angefallene Lagerkosten in Rechnung zu stellen, pro Woche jedoch mindestens 0,5 % des Nettorechnungsbetrages der gelagerten Ware. Wir sind außerdem dazu berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen oder die Ware gem. Abs. 3 an den Geschäftssitz des Kunden zu liefern.

(3) Auf Verlangen des Kunden versenden wir die Ware auf seine Kosten an einen anderen Bestimmungsort. In diesem Fall geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Transportunternehmen übergeben haben. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung). Mehrkosten für einen beauftragten Expressversand, Abschluss einer Transportversicherung und andere Sonderwünsche gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Auch ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin ist erst dann verbindlich, wenn alle kaufmännischen, technischen und organisatorischen Fragen mit dem Kunden geklärt worden sind, er alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht und eine ggf. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn wir bis zu seinem Ablauf dem Kunden mitgeteilt haben, dass er die Ware abholen kann (Abs. 2) bzw. dass die Ware an das Transportunternehmen übergeben wurde (Abs. 3).  

(5) Es geht nicht zu unseren Lasten, wenn sich die Lieferung der Ware aufgrund von Umständen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat. Etwaiger Mehraufwand unsererseits ist vom Kunden zu erstatten.

(6) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Dasselbe gilt für Mengenabweichungen bis zu plus / minus 10 %, wenn uns eine exakte Lieferung technisch nicht möglich ist. Der Preis richtet sich nach der tatsächlich gelieferten Menge.

§ A5 – Höhere Gewalt 

(1) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die betroffene Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt entsprechend, solange einer unserer Vorlieferanten Opfer von höherer Gewalt ist und sich dies auf die von uns versprochene Lieferung auswirkt. Beginn und Ende höherer Gewalt werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.

(2) Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder der Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ A6 – Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird uns alle für die Leistung erforderlichen Informationen und Daten vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung stellen. Uns trifft insofern keine Nachforschungspflicht. 

(2) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, gegen Datenverlust, Übermittlungsfehler und Betriebsstörungen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(3) Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, wenn er bemerkt, dass die an ihn gelieferte Ware schädliche Eigenschaften besitzt oder ihre Verwendung Gefahren für Personen oder Sachen mit sich bringt.

(4) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend. Wir behalten uns vor, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Leistungen vorübergehend auszusetzen und nach eigenem Ermessen wieder aufzunehmen. Sonstige Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

§ A7 – Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise gelten ab Werk, zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer sowie Kosten für Verpackung, Transport, Zoll und etwaiger Nebenabgaben. Die für Preise maßgebliche Währung ist Euro.

(2) An die in der Auftragsbestätigung genannten Preise halten wir uns für drei Monate ab dem Datum der Bestätigung gebunden. Erfolgt die Lieferung der Ware vereinbarungsgemäß nach diesem Zeitpunkt, verspätet sich die Lieferung der Ware aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, oder wurde kein Preis festgelegt, gilt unser Listenpreis am Liefertag. Bei Anschlussbestellungen sind wir nicht an die Preise vorangegangener Lieferungen gebunden.

(3) Haben sich die Kosten für die Leistungserbringung seit Vertragsbeginn bzw. seit der letzten Preiserhöhung inflationsbedingt, aufgrund gestiegener Material- oder Lohnkosten sowie anderen externer Faktoren erhöht, behalten wir uns vor, die Preise zum Jahreswechsel entsprechend anzupassen. Eine beabsichtigte Anpassung wird mindestens zwei Monate zuvor angekündigt. Der Kunde kann in diesem Fall einen andauernden Leistungsbezug außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende kündigen. Sollten sich die Kosten verringern, werden wir die Preise entsprechend senken.

(4) Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer eRechnung (§ 14 Abs. 1 S. 3 UstG) beim Kunden ohne Abzug zu leisten. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, eRechnungen störungsfrei empfangen und verarbeiten zu können. Wir behalten uns vor, im Einzelfall nur gegen Vorkasse zu leisten und die Ware erst nach Zahlungseingang auszuliefern.

(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Er schuldet uns Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. 

(6) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abtreten.

(7) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unsere Ansprüche durch mangelnde Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden gefährdet werden, sind wir zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

§ A8 – Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo zu unseren Gunsten.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien hat uns der Kunde auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den vollständigen Eigentumserwerb des Kunden.

(3) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, jedoch ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderer Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien. 

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen und darf sich daher insoweit keinem Abtretungsverbot des Erwerbers unterwerfen.

(5) Der Kunde ist weiter berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, um damit seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber zu erfüllen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug durch uns erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. 

(6) Solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, darf der Kunde die Vorbehaltsware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung einem Dritten verpfänden oder als Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, soweit sie der Dritte nicht ersetzt. 

(7) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Ware nach seiner Wahl im Umfang des darüber hinausgehenden Wertes frei.

(8) Der Kunde hat uns unverzüglich zu informieren, wenn die Vorbehaltsware bei ihm gepfändet, beschlagnahmt oder in anderer Weise Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

(9) Anteilig verrechnete Werkzeug- und/oder Einsatzkosten decken unsere Aufwendungen für die konstruktive Leistung, Bau, Einfahren, laufende Instandhaltung und Pflege etc. der Werkzeuge nicht. Anteilig verrechnete Werkzeuge und/oder Einsätze bleiben daher in unserem Eigentum und wir sind nicht zu ihrer Herausgabe verpflichtet.

§ A9 – Mängelgewährleistung

(1) Wir gewährleisten, dass unsere Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang. 

(2) Keinen Mangel stellen die materialtypischen Eigenschaften des Stoffes dar, aus dem die Ware hergestellt wird. Waren, die ganz oder teilweise aus Rezyklat bestehen, können u.a. schwankende physikalische Eigenschaften sowie kleine sichtbare Einschlüsse und einen leichten Geruch aufweisen. 

(3) In Leistungsbeschreibungen, Angebotsunterlagen oder in der Auftragsbestätigung enthaltene technische Daten verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben und stellen keine darüberhinausgehende Garantie dar.

(4) Haben wir den Kunden bei der Auswahl der Waren beraten, haften wir für deren Eignung für den vom Kunden verfolgten Zweck nur dann, wenn wir dies bei der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert haben.

(5) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf eigene Kosten zu untersuchen. Hat der Kunde den Versand der Ware beauftragt (§ A4 Abs. 3), haften wir für offensichtliche Beschädigungen oder sonstige ohne weiteres erkennbare Beeinträchtigungen der Ware nur dann, wenn sich der Kunde den Vorbehalt etwaiger Ersatzansprüche sogleich bei Entgegennahme der Ware vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen lässt.

(6) Zeigt sich im Rahmen der Wareneingangskontrolle des Kunden ein Mangel, muss er uns diesen innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich und inhaltlich so anzeigen, dass wir uns von dem Mangel ein Bild machen können. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige innerhalb von fünf Kalendertagen nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.

(7) Fristgerecht angezeigte Mängel beheben wir im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung steht in unserem Ermessen. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

(8) Wir können vom Kunden die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, es war für den Kunden nicht erkennbar, dass die Ware keinen Mangel hat.

(9) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Gefahrübergang.

(10) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nachweislich auf einem der folgenden Punkte beruht:

(a) nicht bestimmungsgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung der Ware 

(b) Missachtung unserer Gebrauchs- und Wartungshinweise

(c) eigenmächtigen Änderungen der Ware

(d) Verschleiß oder natürlicher Abnutzung

(e) chemischen oder elektrischen Einflüssen

(f) Mängeln vom Kunden beigestellter Teile oder Materialien.

§ A10 – Rückgriffsansprüche

(1) Rückgriffsansprüche (§ 445a BGB) stehen dem Kunden nur zu, wenn wir den Mangel zu vertreten haben. 

(2) Wird der Kunde von einem Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, kann er bei uns nur dann Rückgriff nehmen, wenn er uns seinerseits Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat und wenn wir nicht selbst zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt gewesen wären. Ersatzfähig sind nur Aufwendungen, die zu einer erfolgreichen Nacherfüllung geführt haben. 

(3) Hat der Kunde die Kaufsache zurückgenommen oder der Abnehmer den Kaufpreis gemindert, stehen dem Kunden Rückgriffsansprüche gegen uns nur zu, wenn er Rücknahme oder Minderung nicht durch Nacherfüllung hätte abwenden können. 

(4) In der Höhe ist der Rückgriffsanspruch des Kunden auf den Netto-Kaufpreis der betroffenen Ware beschränkt.

§ A11 – Schadensersatz

 (1) Wir haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit uns ein Verschulden trifft.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Höhe nach ist diese Haftung auf den für uns im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(3) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(4) Die Haftung ist ausgeschlossen

(a) soweit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er Mitwirkungspflichten (§ A6) nicht nachgekommen ist oder Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat

(b) soweit die Gewährleistung ausgeschlossen ist (§ A9 Abs. 8)

(c) für Betriebsunterbrechungen oder Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn

(d) für Cyber-Angriffe Dritter.

§ A12 – Datenschutz

Wir halten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung unserer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ A13 – Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit so weit wie möglich gewahrt bleibt.

§ A14 – Ausführungsbestimmungen und Zollabwicklung

(1) Wenn der Kunde unsere Ware exportiert, wird er die deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und auch seine Abnehmer darauf hinweisen, dass im Falle des Exports deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten. Wir nehmen keine Lieferungen an Orte vor, an welchen die Ware Exportbeschränkungen unterliegt. Wir behalten uns vor, vor der Lieferung an den Kunden einen Endverbleibnachweis anzufordern. 

(2) Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, stellt er uns von etwaigen Forderungen der Zollverwaltung frei.

§ A15 – Schlussbestimmungen

(1) Soweit nicht anders geregelt, müssen Erklärungen zwischen den Parteien schriftlich erfolgen, wobei E‑Mail genügt.

(2) Es gilt deutsches Recht und Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz in Hergensweiler/Lindau.

(4) Die Vertragssprache ist deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen allein dem leichteren Verständnis und sind nicht rechtsverbindlich. 

(5) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

B. Besondere Bestimmungen für Sonderanfertigungen

Hat uns der Kunde beauftragt, Ware individuell für ihn anzufertigen, gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A.) auch die folgenden Bestimmungen.

§ B1 – Leistungserbringung

(1) Wir stellen die Ware auf Grundlage der mit dem Kunden vereinbarten Produktbeschreibung her, im Übrigen nach dem anerkannten Stand der Technik.

(2) Wir behalten uns material- und herstellungsbedingte Anpassungen vor, soweit diese den vereinbarten Funktionsumfang der Ware nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind. Wir werden den Kunden unverzüglich über derartige Anpassungen informieren.

§ B2 – Beistellungen

(1) Soweit für die Herstellung der Ware erforderlich, stellt uns der Kunde rechtzeitig geeignete Zeichnungen, Modelle und sonstige Muster sowie Stoffe, Werkzeuge und sonstige Gegenstände (gemeinsam „Beistellungen“) zur Verfügung.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die Beistellungen frei von Rechten Dritter sind. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung ihrer Rechte uns gegenüber erheben. Wird uns die Herstellung der Ware von dritter Seite untersagt, sind wir berechtigt, unsere Leistungen bis zur Klärung der Rechtslage zwischen dem Kunden und dem Dritten auszusetzen. Sollte uns die Vollendung des Auftrags verzögerungsbedingt nicht mehr zumutbar sein, können wir vom Vertrag zurücktreten.

(3) Zeigt sich während der Herstellung, dass die Beistellungen nicht oder nicht mehr geeignet sind, werden wir den Kunden unverzüglich davon informieren und zur Abhilfe auffordern. Bis diese erfolgt, ruht unsere Leistungspflicht, soweit sie nicht ohne die betroffene Beistellung erfüllt werden kann. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.

(4) Nicht oder nicht mehr benötigte Beistellungen senden wir auf Wunsch und Kosten des Kunden nach Vollendung des Auftrags zurück. Macht der Kunde nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch, behalten wir uns vor, die Beistellungen nach drei Monaten zu vernichten.

§ B3 – Änderungsverlangen („Change Requests“) 

(1) Bis zur Abnahme der Ware können die benannten Ansprechpartner der Parteien jederzeit Änderungen bei der Herstellung vorschlagen („Change Requests“).

(2) Change Requests werden innerhalb von 14 Kalendertagen geprüft und mit einer aussagekräftigen Stellungnahme beschieden. Dabei ist insbesondere auf die zu erwartenden Auswirkungen auf Leistungsmerkmale, vereinbarte Ablauf- und Zeitpläne sowie veranschlagte Kosten einzugehen. Halten wir das Änderungsverlangen des Kunden für nicht realisierbar oder möchte der Kunde unserem Änderungsverlangen nicht nachkommen, ist dies zu begründen. Andernfalls werden wir ein Angebot für die gewünschte Änderung unterbreiten. 

(3) Wenn die Überprüfung eines Change Requests voraussichtlich mehr als vier Arbeitsstunden erfordert, kann die prüfende Partei ihrem Vertragspartner den für die Überprüfung notwendigen Aufwand separat in Rechnung stellen. Dies setzt voraus, dass die prüfende Partei ihren Vertragspartner zuvor über den von ihr erwarteten hohen Aufwand informiert und eine kurze Freigabe einfordert.

(4) Eine zwischen den Parteien einvernehmlich beschlossene Änderung bei einer Leistung wird samt ihren Auswirkungen auf Termine, Kosten und Ressourceneinsatz schriftlich als Änderung im Vertrag aufgenommen. Kommt keine Einigung zustande, wird die betreffende Leistung erbracht wie vertraglich vereinbart.

§ B4 – Abnahme des Erstmusters

(1) Nach vollendeter Herstellung des Erstmusters benachrichtigen wir den Kunden, damit dieser die Abnahmeprüfung vornehmen kann. 

(2) Der Kunde nimmt das Erstmuster ab, wenn es die in der Produktbeschreibung vereinbarten Spezifikationen erfüllt. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel werden vom Kunden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Wir werden die Mängel unverzüglich beseitigen und das Erstmuster erneut zur Abnahme bereitstellen. 

(3) Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Das Erstmuster gilt insbesondere auch dann als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung des Erstmusters zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unerheblicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit des Erstmusters klärt hat.

§ B5 – Serienfertigung

(1) Nach Abnahme des Erstmusters fertigen wir die in der Auftragsbestätigung festgelegte Stückzahl der Ware an und liefern Sie gem. § A4 an den Kunden.

(2) Die gelieferte Ware bedarf keiner gesonderten Abnahme. Die Mängelgewährleistung richtet sich nach § A9.

(3) Für Folgeaufträge ist keine erneute Abnahme des Erstmusters nötig.

§ B6 – Kündigung

(1) Der Kunde kann den Auftrag bis zur Vollendung jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 648 BGB). Er schuldet in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich der uns kündigungsbedingt ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Einkünfte.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 648a BGB) bleibt unberührt.