Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Werkzeuge/Maschinen und Teile der rose plastic AG

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich.
    Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hat den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers Bestellungen annimmt oder diese erfüllt.

  2. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Bestellungen bis zur Geltung neuer Lieferbedingungen.

II. Vertragsschluss

  1. Lieferverträge, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform; Lieferabrufe können bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

  2. Bestellungen werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich.

III. Vertragsgegenstand

  1. Der Lieferant wird den Besteller während der Vertragslaufzeit mit den vertraglich vereinbarten Produkten beliefern.

  2. Bei Teilen ist der Lieferant für die Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte ausschließlicher Vertragspartner des Bestellers.

  3. Der Lieferant wird die Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte an eigenen Produktionsstätten im In- und Ausland und/oder bei qualifizierten Unterlieferanten/ Dritten durchführen.

  4. Voraussetzung für die Werkzeugherstellung ist die zusätzliche Vergabe der Serienproduktion der Teile an den Lieferanten; Ausnahmen sind einzelvertraglich zu vereinbaren.

IV. Liefer- und Abnahmepflicht

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitstellung oder Fertigstellung gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist.

  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer zwischen dem Besteller und Lieferanten zu vereinbarenden Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.

  3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

  4. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen

V. Mengenkontrakt und Bedarfvorschau für wiederkehrende Belieferungen (Serienbelieferung)

  1. Die Vertragspartner vereinbaren jährlich einen Mengenkontrakt, der für die Lieferung der Vertragsprodukte eine verbindliche Mindestabnahmemenge für die kommenden 12 Monate vorsieht. Der Besteller verpflichtet sich bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres, mindestens die darin bestimmten Mengen abzunehmen und zu bezahlen.

  2. Durch den Besteller erfolgt eine Bedarfsplanung im Rahmen einer revolvierenden Bedarfsvorschau, die einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten umfasst. Die Bedarfsvorschau wird monatlich aktualisiert und enthält: 
    a) die voraussichtliche Jahresbedarfsmenge 
    b) die voraussichtliche Bedarfsmenge für die kommenden sechs Monate
    c) die verbindliche Bedarfsmenge für die folgenden drei Monate Die Angabe des Bedarfs für die folgenden sechs Monate gilt als Freigabe für die jeweilige Materialdisposition.

  3. Der Lieferant wird Produktionskapazitäten nur entsprechend der mitgeteilten Bedarfsvorschau vorhalten. Sollten Bedarfsmengen nicht, nicht zutreffend oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden, ist der Lieferant für daraus entstehende Schäden nicht verantwortlich. Dies betrifft insbesondere Nachteile aufgrund fehlender Produktionskapazität.

VI. Preise, Lieferung und Zahlung

  1. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind, falls nicht anders definiert, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zu verstehen.

  3. Der Lieferant behält sich vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und/oder Veränderungen bei folgenden dem kalkulierten Verkaufspreis zugrunde liegenden Faktoren eintreten: des Materialpreises, des Bauteilgewichtes, der Energiekosten und/oder Maschinenzykluszeiten. Dies wird der Lieferant dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

  4. Der Lieferant ist bei neuen Bestellungen (=Anschlussbestellungen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

  5. Die Bezahlung der gelieferten Teile erfolgt in der auf der Rechnung angegebenen Währung innerhalb von 30 Tagen netto.

  6. Die Vergütung für Werkzeuge wird wie folgt fällig: 
    - 50 % nach Auftragsbestätigung 
    - 40 % bei erstfallenden Teilen 
    - 10 % nach Freigabe (Abnahme), spätestens jedoch vier Wochen nach erstfallenden Teilen 
    Obige Teilbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Änderungen des Bestellers nach dem Zeitpunkt der erstfallenden Teile führen zur sofortigen Fälligkeit der Gesamtvergütung.

  7. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferant nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

  8. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

  9. Gegenüber sämtlichen Zahlungsansprüchen des Lieferanten kann der Besteller eine Gegenforderung nur insoweit aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben als die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

  10. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Soweit nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung, Versandart und Versandweg.

  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

VIII. Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Werkzeugen, Maschinen, Vorrichtungen und Teilen bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Forderung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung.

  2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu verlangen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt.

  3. Werden die Waren vom Besteller zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.

  4. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.

  5. Im Fall von anteilig verrechneten Werkzeug- und/oder Einsatzkosten decken diese die Aufwendungen des Lieferanten für die konstruktive Leistung, den Bau, das Einfahren, die laufende Instandhaltung, Pflege usw. der Werkzeuge nicht. Aus diesem Grund verbleiben diese anteilig verrechneten Werkzeuge und/oder Einsätze im Eigentum des Lieferanten, soweit nicht anders lautend vereinbart; Zur Herausgabe ist der Lieferant nicht verpflichtet.

IX. Abnahme, Nutzung und Aufbewahrung (nur bei Werkzeugen/Maschinen)

  1. Werkzeuge/Maschinen sind vom Besteller abzunehmen, sobald die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung vom Lieferanten demonstriert wurde.

  2. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme.

  3. Sofern eine Verzögerung der Abnahme auf Gründe zurück zu führen ist, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, gilt diese spätestens 4 Wochen nach Versand der Erstausfallteile als erfolgt.

  4. Der Preis für Werkzeuge beinhaltet die Kosten einer einmaligen Abmusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen, für vom Besteller veranlasste Änderungen sowie anderweitig darüber hinaus gehende Validierungsaufwände. Diese Aufwände, sofern für den Lieferanten zumutbar, werden separat angeboten und sind vom Besteller zu beauftragen und zu bezahlen. Kosten für weitere Abmusterungen, die der Lieferant zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

  5. Werkzeuge und Maschinen die vom Lieferanten hergestellt und / oder geliefert werden, werden gem. Ziffer 3.4 unter der Voraussetzung dass die Serienproduktion der Teile beim Lieferanten erfolgt, hergestellt. Für diese, dem Lieferanten zur Produktion für den Besteller überlassenen Werkzeuge/Maschinen, gilt darüber hinaus:

  6. Eventuelle vom Besteller geforderte Validierungsmaßnahmen und/oder vom Lieferanten nicht vorgesehene Qualitätssicherende Maßnahmen die den späteren Serienprozess betreffen sind nicht in den angebotenen Werkzeug- und/oder Teilekosten enthalten. Diese Aufwände, sofern für den Lieferanten zumutbar, werden separat angeboten und sind vom Besteller zu beauftragen und zu bezahlen.

  7. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Werkzeuge/Maschinen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten, insbesondere diese sach- und fachgerecht zu behandeln und für deren Wartung und Pflege zu sorgen und die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich sach- und fachgerecht vorzunehmen. Die vereinbarte Mängelhaftung bleibt unberührt.

  8. Der Besteller übernimmt die Kosten für den Ersatz der Werkzeuge/Maschinen bzw. für deren Überholung, sofern sie durch normale Abnutzung als Ganzes unbrauchbar geworden sind.

  9. Der Lieferant trägt die Kosten für den Ersatz eines Werkzeuges/einer Maschine, der/die in Verlust geraten oder durch Umstände unbrauchbar geworden ist, die der Lieferant zu vertreten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge/Maschinen zum Wiederbeschaffungswert gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Leitungswasser und Flugzeugabsturz nach den im Land der Aufstellung der Werkzeuge/Maschinen üblichen Bedingungen zu versichern und den Versicherungsschutz während der gesamten Zeit der Überlassung aufrecht zu halten.

  10. Voll bezahlte Werkzeuge werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Wenn der Besteller Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kann der Lieferant die Werkzeuge gegen eine angemessene, zu verrechnende Entschädigung anderweitig verwenden.

  11. Die vom Besteller überlassenen Werkzeuge und/oder Maschinen bewahrt der Lieferant nach der letzten Lieferung über einen Zeitraum von 2 Jahren auf. Sofern der Besteller den Lieferant nicht innerhalb dieser Zeit zur Herausgabe der Werkzeuge und Maschinen auffordert erlischt die Aufbewahrungsfrist und der Lieferant geht davon aus, dass die Werkzeuge und/oder Maschinen nach Ablauf dieser Frist vernichtet werden können. Alternativ ist es dem Lieferanten freigestellt, die Werkzeuge und/oder Maschinen auf Kosten des Bestellers diesem an seine letzte bekannte Adresse zu übersenden.

X. Qualität und Mängelhaftung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass ausgelieferte Waren der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen.

  2. Ausgelieferte Waren sind vom Besteller nach Maßgabe eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu überprüfen. Wird hierbei ein Mangel festgestellt, so ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller eine solche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt, es sein denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel,so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Der Besteller muss sich das Unterlassen einer rechtzeitigen Mängelanzeige durch Drittabnehmer zurechnen lassen.

  3. Der Lieferant leistet für Mängel der Waren zunächst Nacherfüllung und zwar nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung/ Neuherstellung.

  4. Sofern der Lieferant die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurück treten. Unberührt bleibt das Recht desBestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Bedingungen (s. Ziffer 11) Schadensersatz zu verlangen.

  5. Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen etc. sowie Hinweise auf technische Normen sind keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantiezusagen. Die Zusicherung von Eigenschaften oder die Übernahmeeiner Garantie bedarf der ausdrücklichen Bestätigung des Lieferanten unter Verwendungder Wörter „Zusicherung“/„zusichern“ bzw. „Garantie“/„garantieren“.

  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-,Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürlichen Verschleiß sowie vomBesteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.

  7. Bei Verwendung von Teilen/ Produkten außerhalb der vom Lieferanten freigegebenen Applikation oder in anderen Umgebungen oder Einsatz- oder Einbaubedingungen als in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, haftet der Lieferant nicht für Sachmängel.

  8. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich insoweit über später erkannte schädliche Eigenschaften und sonstige eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen seines Produktes zu informieren, als das Produkt des Lieferanten hiervon betroffen ist.

  9. Wenn der Lieferant den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

  10. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung durch den Bestellerhaben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.

  11. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüchenach sich.

  12. Der Lieferant übernimmt die Mängelhaftung für die gelieferten Werkzeuge für eine zu vereinbarende Mindestausbringungsmenge in der Fertigung des Lieferanten, längstens jedoch für 24 Monate nach Abnahme.

  13. Die Mängelhaftungsfrist für Teile beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit deren Auslieferung.

XI. Haftung

  1. Hat der Lieferant einen Schaden des Bestellers verursacht, haftet er nur, soweit ihm und seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten sind. Darüber hinaus haftet der Lieferant auch für leichte Fahrlässigkeit bei 
    a) Übernahme von Garantien, 
    b) Gefahr für wesentliche Rechtsgüter, 
    c) Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 
    d) Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

  2. Eine Haftung des Lieferanten für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn aus Betriebsunterbrechungen ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht sofern die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden sowie für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

XII. Höhere Gewalt

  1. Die Lieferfrist des Lieferanten verlängert sich angemessen beim Eintritt höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Terror, Unruhen und sonstiger Hindernisse, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie Unfälle, Explosionen, Verzug seiner Lieferer, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferfrist von Einfluss sind. Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich vom Bestehen des Hindernisses, sowie über dessen Ende. Kommt es aufgrund der Störung zu einem dauerhaften Leistungshindernis, welches nicht durch angemessene Maßnahmen überwunden werden kann, ist der Lieferant zum Rücktritt berechtigt.

  2. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Lieferant in Verzug befindet oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

XIII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Hat der Lieferant nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferant wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferant von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferant – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferant durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

  2. Dem Lieferant überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

  3. Dem Lieferant stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

  4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. 10 entsprechend.

XIV. Beendigung, Kündigung

  1. Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

  2. Die Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des anderen Teils vom Bestehen des wichtigen Grundes erfolgen. Sie kann nur wirksam erklärt werden, wenn sie zugleich auch schriftlich begründet wird.

  3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird,

  4. Im Falle der Beendigung des Vertrages über Teilelieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Besteller verpflichtet, die gesamten bis dahin produzierten Produkte sowie das gemäß Ziffer 5.2. letzter Satz disponierte Material zu den vereinbarten Konditionen zu übernehmen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

XV. Schlussbestimmungen

  1. Die Gültigkeit dieser Bedingungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche Regelungen ersetzt, die ihnen im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommen.

  2. Für alle Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“.

  3. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lieferanten für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand 04.2014